BFH - Urteil vom 30.07.2009
III R 47/07
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 2; AuslG 1990 § 30; AufenthG § 25; BKGG § 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6473/03

Anspruch einer erwerbslosen Mutter auf Kindergeld bei Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung; Erfassung von noch nicht bestandskräftig festgesetztem Kindergeld durch die Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern; Voraussetzung für die Kindergeldberechtigung von Ausländern; Umqualifizierung in Aufenthaltstiteln von Aufenthaltsregelungen i.S.d. Ausländergesetzes (AuslG) entsprechend den Fortgeltungsregelungen i.S.d Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

BFH, Urteil vom 30.07.2009 - Aktenzeichen III R 47/07

DRsp Nr. 2009/24363

Anspruch einer erwerbslosen Mutter auf Kindergeld bei Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung; Erfassung von noch nicht bestandskräftig festgesetztem Kindergeld durch die Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern; Voraussetzung für die Kindergeldberechtigung von Ausländern; Umqualifizierung in Aufenthaltstiteln von Aufenthaltsregelungen i.S.d. Ausländergesetzes (AuslG) entsprechend den Fortgeltungsregelungen i.S.d Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 2; AuslG 1990 § 30; AufenthG § 25; BKGG § 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die aus Togo stammende Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter von drei Kindern. Sie war im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 des Ausländergesetzes (AuslG 1990), war jedoch nicht erwerbstätig. Im Oktober 2003 beantragte sie Kindergeld für ihre Kinder. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag ab, der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.