Die Klägerin begehrt Zinsen für zu Unrecht festgesetzte Einfuhrabgaben.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG (im Folgenden: Firma A). Mit Bescheid vom 08.03.2016 setzte das beklagte Hauptzollamt gegenüber der Firma A Einfuhrabgaben wegen des angeblichen Missbrauchs einer Einfuhrlizenz in Höhe von 305.455,66 Euro fest, die die Firma A am 18.03.2016 entrichtete. Gegen den Einfuhrabgabenbescheid erhob die Firma A unter dem 10.03.2016 Einspruch, den das beklagte Hauptzollamt in der Folge nicht beschied. Am 27.03.2017 erhob die Firma A deshalb vor dem Finanzgericht Hamburg Untätigkeitsklage, die unter dem Az.
Mit Erstattungsbescheid vom 09.09.2019 hob das beklagte Hauptzollamt den Einfuhrabgabenbescheid vom 08.03.2016 unter Hinweis darauf auf, dass sich die Firma A nach Art. 220 Abs. 2 lit. b) ZK auf Vertrauensschutz berufen könne. Daraufhin erklärten die Beteiligten des Verfahrens
Mit Schreiben vom 26.11.2019 beantragte die Firma A beim beklagten Hauptzollamt die Gewährung von Zinsen für den Zeitraum von der Entrichtung der Einfuhrabgaben bis zu deren Erstattung.
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