1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.04.2012, Aktenzeichen:
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Bezahlung von 3,22 Wochenarbeitsstunden für den Zeitraum von März 2007 bis November 2010 sowie über eine höhere Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist bei dem Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.07.2001 seit 01.09.2001 unbefristet als Angestellte beschäftigt.
Nr. 2 des Arbeitsvertrags hat folgenden Inhalt:
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