FG Köln - Urteil vom 15.02.2017
2 K 803/15
Normen:
KStG § 27 Abs. 8; DBA Österreich Art. 24 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 769
IStR 2017, 633

Anspruch einer österreichischen Kapitalgesellschaft auf Erteilung eines Bescheides über die Feststellung einer Einlagenrückgewähr

FG Köln, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen 2 K 803/15

DRsp Nr. 2017/4441

Anspruch einer österreichischen Kapitalgesellschaft auf Erteilung eines Bescheides über die Feststellung einer Einlagenrückgewähr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 8; DBA Österreich Art. 24 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides über die Feststellung einer Einlagenrückgewähr i.H.v. 21.198.716 € hat.

Die Klägerin ist eine österreichische Kapitalgesellschaft.

Alleingesellschafterin ist die A AG & Co. KG mit Sitz in B. An dieser Gesellschaft waren im Streitzeitraum zu 73,402 % die G AG, zu 24,598 % die M GmbH & Co. KG jeweils als Kommanditisten und als Komplementärin zu 2 % die A AG beteiligt.

Die Alleingesellschafterin der Klägerin beschloss am 11.12.2009 eine Ausschüttung i.H.v. 28.922.206 €, die am 18.12.2009 ausgezahlt wurde. Nach Auffassung der Klägerin sei hiervon ein Teilbetrag i.H.v. 21.198.716 € als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren.

Am 29.12.2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 KStG für den Veranlagungszeitraum 2009 verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO.