Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides über die Feststellung einer Einlagenrückgewähr i.H.v. 21.198.716 € hat.
Die Klägerin ist eine österreichische Kapitalgesellschaft.
Alleingesellschafterin ist die A AG & Co. KG mit Sitz in B. An dieser Gesellschaft waren im Streitzeitraum zu 73,402 % die G AG, zu 24,598 % die M GmbH & Co. KG jeweils als Kommanditisten und als Komplementärin zu 2 % die A AG beteiligt.
Die Alleingesellschafterin der Klägerin beschloss am 11.12.2009 eine Ausschüttung i.H.v. 28.922.206 €, die am 18.12.2009 ausgezahlt wurde. Nach Auffassung der Klägerin sei hiervon ein Teilbetrag i.H.v. 21.198.716 € als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren.
Am 29.12.2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 KStG für den Veranlagungszeitraum 2009 verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO.
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