BVerwG - Beschluss vom 09.01.2024
20 F 2.21
Normen:
UVwG,BW § 24; UVwG,BW § 23; UrhG § 2 Abs. 1; UrhG § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
JZ 2024, 301
JZ 2024, 305
GRUR 2024, 846
GRUR-Prax 2024, 394
FA 2024, 176
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 2485/20

Anspruch einer Ortsgemeinde auf Zugang zu Umweltinformationen zu einem schrottverarbeitenden Betrieb; Berücksichtigung der im nationalen und europäischen Urheberrecht vorgesehenen prozessualen Einsichtnahmeregeln in nicht veröffentlichte Werke bei der Ermessensentscheidung über die Akteneinsicht im Rahmen; Schutz von Informationen nformationen, die Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulassen

BVerwG, Beschluss vom 09.01.2024 - Aktenzeichen 20 F 2.21

DRsp Nr. 2024/5611

Anspruch einer Ortsgemeinde auf Zugang zu Umweltinformationen zu einem schrottverarbeitenden Betrieb; Berücksichtigung der im nationalen und europäischen Urheberrecht vorgesehenen prozessualen Einsichtnahmeregeln in nicht veröffentlichte Werke bei der Ermessensentscheidung über die Akteneinsicht im Rahmen; Schutz von Informationen nformationen, die Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulassen

1. Ein nicht veröffentlichtes urheberrechtlich geschütztes Werk kann dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO sein. 2. Bei der Ermessensentscheidung über die Akteneinsicht sind die im nationalen und europäischen Urheberrecht vorgesehenen prozessualen Einsichtnahmeregeln in nicht veröffentlichte Werke ermessensleitend zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 wird der Beschluss des Fachsenats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2020 geändert.

Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der teilweisen Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung vom 27. April 2020 wird abgelehnt.

Auf den Antrag der Beigeladenen zu 1 wird festgestellt, dass die mit der Sperrerklärung vom 27. April 2020 angeordnete Freigabe folgender Akteninhalte rechtswidrig ist:

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Ordner 2:

o Blatt 47: alle Eintragungen in der Tabelle

o Blatt 57: Eintragungen in den Tabellen unter 1. und 4.

o Blatt 87

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