Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 wird der Beschluss des Fachsenats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2020 geändert.
Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der teilweisen Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung vom 27. April 2020 wird abgelehnt.
Auf den Antrag der Beigeladenen zu 1 wird festgestellt, dass die mit der Sperrerklärung vom 27. April 2020 angeordnete Freigabe folgender Akteninhalte rechtswidrig ist:
-Ordner 2:
o Blatt 47: alle Eintragungen in der Tabelle
o Blatt 57: Eintragungen in den Tabellen unter 1. und 4.
o Blatt 87
- - - -
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