BFH - Beschluss vom 19.03.2013
XI S 2/13 (PKH)
Normen:
ZPO § 121 Abs. 1; FGO § 142 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 967

Anspruch einer Partei auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ihrer Wahl

BFH, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen XI S 2/13 (PKH)

DRsp Nr. 2013/8017

Anspruch einer Partei auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ihrer Wahl

NV: Auf den Antrag eines Beteiligten hin ist die im Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Gericht zunächst getroffene Beiordnung eines Rechtsanwalts aufzuheben und ein neuer Prozessbevollmächtigter beizuordnen, wenn der zunächst Beigeordnete im Hinblick auf die bevorstehende Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit das Mandat niedergelegt hat.

1. In Verfahren, die der Parteiherrschaft unterliegen, kann einer Partei kein Rechtsanwalt gegen ihren Willen aufgezwungen werden. Die Partei kann daher jederzeit die Entpflichtung des ihr beigeordneten Rechtsanwalts verlangen, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegen müsste. 2. Ein Anspruch auf Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten besteht regelmäßig nur dann, wenn der Staatskasse dadurch keine höheren Ausgaben entstehen oder wenn das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Rechtsanwalt nicht durch sachlich ungerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten des Antragtellers gestört worden ist.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 1; FGO § 142 Abs. 1;

Gründe