Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 22. März 2022 aufgehoben und der Antrag auf Übernahme weiterer Kosten durch die Antragsgegnerin für die Fahrten der Antragstellerin zur Tagespflege bei der Beigeladenen abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung, an zwei Tagen pro Woche die Antragstellerin von ihrer Wohnung zur Tagespflegeeinrichtung zu befördern.
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