Die Beteiligten streiten um die Einreihung von Dusch-WC-Komplettanlagen mit der Bezeichnung "A" und "B".
Die Klägerin vertreibt unter der Marke "C" weltweit Sanitäreinrichtungen, hierunter auch die streitgegenständlichen Dusch-WC-Komplettanlagen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 beantragte die Klägerin für die Dusch-WC-Komplettanlagen mit der Bezeichnung "A" und "B" eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA). Für die Ware schlug die Klägerin die Einreihung in die Codenummer 8516 7900 KN als "Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder, andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt, andere" vor.
Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Waren:
Die Dusch-WC-Komplettanlage ist unstreitig eine aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Ware. Diese besteht in der Ausführung "A" aus den folgenden Bestandteilen (jeweils mit Wert):
- einem Toilettensitz mit Deckel aus Kunststoff und mit Absenkautomatik im Wert von ... EUR,
- einer sog. technischen Einheit, die einen Elektroanschluss erfordert und aus mehreren Komponenten besteht:
- einer Duschvorrichtung aus einem Duschstab/Sprüher aus Edelstahl (Wasserdruck und Temperatur sind wählbar) im Wert von ... EUR,
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|