Die Berufung des Klägers gegen das am 28.02.2020 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers, der vom 01.07.2016 bis zu seiner Abberufung am 27.12.2016 Geschäftsführer der Beklagten und mit dieser - seither freigestellt - noch bis zum 31.10.2017 dienstvertraglich verbunden war, auf Zahlung eines dienstvertraglich vereinbarten Bonus für das Geschäftsjahr 2017.
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