LAG Hamm - Urteil vom 19.05.2017
16 Sa 1502/16
Normen:
WaffG § 6 Abs. 4; AWaffV § 4 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 670;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 727/16

Anspruch eines als Mitarbeiter im Geld- und Werttransport beschäftigten, zur Führung einer Schusswaffe berechtigten Arbeitnehmers auf Erstattung der Kosten für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend seine Eignung zum Führen einer Schusswaffe

LAG Hamm, Urteil vom 19.05.2017 - Aktenzeichen 16 Sa 1502/16

DRsp Nr. 2017/14901

Anspruch eines als Mitarbeiter im Geld- und Werttransport beschäftigten, zur Führung einer Schusswaffe berechtigten Arbeitnehmers auf Erstattung der Kosten für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend seine Eignung zum Führen einer Schusswaffe

Weder aus tariflichen Regelungen noch aus § 670 BGB analog ergibt sich ein Anspruch eines zur Führung einer Schusswaffe berechtigten Mitarbeiters im Geld- und Werttransport auf Erstattung der Kosten für ein psychiatrisches Gutachten betreffend seine Eignung zum Führen einer Schusswaffe.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münter vom 15.11.2016, Az. 3 Ca 727/16, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

WaffG § 6 Abs. 4; AWaffV § 4 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 670;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von Auslagen zusteht, die er für ein auf Anordnung des Landratsamtes C eingeholtes psychiatrisches Gutachten aufgewendet hat.