Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.06.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über ein auf § 9 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) gestütztes Verlangen auf Aufstockung der Arbeitszeit.
Die Beklagte ist ein im europäischen Verbund agierendes Unternehmen im Bereich der Flug- und Industriesicherheit, das u. a. im Auftrag der B am K /B Flughafen Fluggastkontrollen durchführt.
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