BFH - Beschluss vom 18.08.2015
VII R 60/13
Normen:
BranntWMonG § 46 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 559/13

Anspruch eines Anlagenbauers auf Erteilung einer auflagenfreien Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 2 BranntWMonG beim Vertrieb von Apparaturen für die Destillation

BFH, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen VII R 60/13

DRsp Nr. 2015/20208

Anspruch eines Anlagenbauers auf Erteilung einer auflagenfreien Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 2 BranntWMonG beim Vertrieb von Apparaturen für die Destillation

1. NV: Das in § 46 Abs. 1 BranntwMonG festgelegte Verkaufsverbot erfasst sämtliche Vorrichtungen, die unter objektiver Betrachtung zur Branntweingewinnung geeignet sind. Unbeachtlich sind daher andere Kriterien, wie z. B. die konkrete Zweckbestimmung des Herstellers, die tatsächliche Nutzung oder die Wirtschaftlichkeit des Einsatzes des Brenngeräts. 2. NV: Ausnahmen vom Verkaufsverbot nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG können nach dem Ermessen der zuständigen Finanzbehörde mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3. NV: Unter dem Gesichtspunkt fehlerfreier Ermessensausübung sind Auflagen, die Vorrichtungen nur an bestimmte Unternehmen und Institutionen abzugeben, in den Angeboten und Rechnungen Hinweise auf die Unzulässigkeit privater Inbetriebnahme und Überlassung an Privatpersonen sowie auf die Anmeldepflicht nach § 229 Abs. 1 BO aufzunehmen, nicht zu beanstanden.

Es stellt sich als fehlerfreie Ermessensausübung dar, wenn eine Ausnahmegenehmigung zum Vertrieb von Destillationsanlagen mit der Auflage verbunden wird, die Anlagen nur an bestimmte Unternehmen oder Einrichtungen abzugeben und darauf hinzuweisen, dass die Branntweinerstellung mittels dieser Geräte verboten sei bzw. geahndet werden könne.

Tenor