BFH - Urteil vom 10.06.2009
I R 67/08
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; GewStG § 7; ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 253 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 186/04

Anspruch eines Arbeitgebers auf Rückdeckung einer Pensionsverpflichtung; Bemessung des Abzinsungssatzes bei der Aktivierung eines Rückdeckungsanspruchs aus einer Kapitallebensversicherung

BFH, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen I R 67/08

DRsp Nr. 2009/22411

Anspruch eines Arbeitgebers auf Rückdeckung einer Pensionsverpflichtung; Bemessung des Abzinsungssatzes bei der Aktivierung eines Rückdeckungsanspruchs aus einer Kapitallebensversicherung

Ein Anspruch eines Arbeitgebers auf Rückdeckung einer Pensionsverpflichtung, der aus einer Kapitallebensversicherung resultiert, die in Kombination mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auch den Leistungsfall der Berufsunfähigkeit abdeckt, ist --auch nach Eintritt dieses Leistungsfalls-- als ein (einheitliches) Wirtschaftsgut zu aktivieren. Für die Bemessung der Anschaffungskosten ist der Rechnungszinssatz maßgeblich, den der Versicherer für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die Lebensversicherung verwendet hat.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; GewStG § 7; ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 253 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Streitpunkt ist die Bemessung des Abzinsungssatzes bei der Aktivierung eines Rückdeckungsanspruchs aus einer Kapitallebensversicherung, die in Kombination mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen worden ist, nach Eintritt des Versicherungsfalls aus der BUZ.