LAG Hamm - Urteil vom 14.06.2017
2 Sa 307/17
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1203/16

Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlte Arbeitsbefreiung am Rosenmontag aufgrund betrieblicher Übung

LAG Hamm, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 307/17

DRsp Nr. 2017/15379

Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlte Arbeitsbefreiung am Rosenmontag aufgrund betrieblicher Übung

1. Der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss in aller Regel davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Denn die an Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzlicher Regelungen, vor allem aber durch Festlegungen des haushaltgebundenen öffentlichen Arbeitgeber sind viel stärker als private Arbeitgeber gehalten, die Mindestbedingungen des Tarifrechts bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten. 2. Bezahlte Arbeitsbefreiung am Rosenmontag während der Zugehörigkeit der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin zum öffentlichen Dienst bis zur Privatisierung jahrelang ohne besonderen Vorbehalt gewährt worden ist, begründet keinen besonderen Vertrauensschutz, der die Annahme der Begründung einer betrieblichen Übung rechtfertigen würde. Denn die langjährige Gewährung allein reicht dem öffentlichen Dienst für die Begründung einer betrieblichen Übung nicht aus. Es müssen vielmehr zusätzliche Umstände hinzu kommen, die ein Vertrauen darauf rechtfertigen können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 03.02.2017 - - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.