1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 02.10.2014 -
2. Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.
Die Parteien streiten um tarifliche Entgelterhöhungen.
Die Klägerin war seit 1995 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S. GmbH (S. GmbH) als Altenpflegehelferin beschäftigt. Die S. GmbH war Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen (KAV) der wiederum Mitglied in der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) war. § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.08.1995 (Blatt 16 der Akte) lautete ua.:
"Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich. Zwischen den Vertragsparteien gilt der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 und die zur Änderung und Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung."
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