Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.01.2014 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin auf Fahrtkostenerstattung für Fahrten von ihrem Wohnsitz in T zur Dienststelle in K sowie um Aufwandsentschädigung für das Vorhalten eines häuslichen Büroarbeitsplatzes.
Seit dem 01.01.1991 arbeitete die am 1950 geborene Klägerin für eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, der B M als Berufskrankheiten-Ermittlerin bzw. Arbeitsplatzbegutachterin im Außendienst. Sie erzielte zuletzt einen Verdienst in Höhe von ca. 4.500,00 € brutto monatlich.
1.) 2.) 3.) 4.)
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