LAG Köln - Urteil vom 09.07.2015
7 Sa 638/14
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1763/13

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entschädigung für einen Home-Office-Arbeisplatz

LAG Köln, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 638/14

DRsp Nr. 2017/5488

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entschädigung für einen Home-Office-Arbeisplatz

1. Ein Arbeitnehmer, der - wenn auch mit Billigung des Arbeitgebers - einen Teil seiner Arbeit zuhause verrichtet, obwohl er diese auch im Betrieb ausführen könnte, hat regelmäßig keinen Anspruch auf Entschädigung des Aufwands, den das Vorhalten des häuslichen Arbeitsplatzes mit sich bringt.2. Der Umstand, dass eine abstrakt-generelle Ausnahmeregelung nicht in jedem Einzelfall irrtumsfrei praktiziert wurde, führt nicht zu dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf "Gleichbehandlung im Irrtum".

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.01.2014 in Sachen 8 Ca 1763/13 d wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin auf Fahrtkostenerstattung für Fahrten von ihrem Wohnsitz in T zur Dienststelle in K sowie um Aufwandsentschädigung für das Vorhalten eines häuslichen Büroarbeitsplatzes.

Seit dem 01.01.1991 arbeitete die am 1950 geborene Klägerin für eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, der B M als Berufskrankheiten-Ermittlerin bzw. Arbeitsplatzbegutachterin im Außendienst. Sie erzielte zuletzt einen Verdienst in Höhe von ca. 4.500,00 € brutto monatlich.

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