Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.07.2016 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 718,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 287,36 EUR seit 01.10.2015 und aus 431,04 EUR seit 01.12.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7.
Die Kosten der Revision tragen der Kläger zu 5/11 und die Beklagte zu 6/11.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütung von Reisezeiten.
Der am 1956 geborene Kläger ist bei der Beklagten, einem Bauunternehmen, aufgrund Arbeitsvertrags vom 6. September 2004 (Bl. 55 - 62 d.A.) seit 1988 als technischer Mitarbeiter mit Dienstsitz in L-Stadt beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Bau) Anwendung. Dieser regelt in der Fassung vom 5. Juni 2014 u.a.:
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