Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. Februar 2019, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Vertretungszulage für die Vertretung des Abteilungsleiters der Abteilung Werkzeugbau S. in der Zeit vom 26. Januar 2018 bis zum 9. März 2018 und vom 19. März 2018 bis zum 23. März 2018.
1. 2.
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