FG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2016
2 K 2541/15 AO
Normen:
EStG § 41b Abs. 1 S. 2; EStG § 41c Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1170

Anspruch eines Arbeitnehmers mit ausschließlichem Wohnsitz in Österreich auf Änderung der Lohnsteueranmeldung

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 2 K 2541/15 AO

DRsp Nr. 2016/15605

Anspruch eines Arbeitnehmers mit ausschließlichem Wohnsitz in Österreich auf Änderung der Lohnsteueranmeldung

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.07.2015 wird der Beklagte verpflichtet, die Lohnsteueranmeldung des Monats September 2012 für den Kläger dahin zu ändern, dass die Lohnsteuer auf 2.222,41 € und der Solidaritätszuschlag auf 122,23 € herabgesetzt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 41b Abs. 1 S. 2; EStG § 41c Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger als Arbeitnehmer ein Anspruch auf Änderung der Lohnsteueranmeldung für September 2012 zusteht.