FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.05.2018
8 K 2881/16
Normen:
AO § 173; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
DStRE 2019, 525
EFG 2019, 147
NZA 2019, 296

Anspruch eines Arztes auf Änderung der Einkommensteuerbescheide von 2008 bis 2015 aufgrund Nichtberücksichtigung der Beiträge zu der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte; Prüfung des Vorliegens eines mechanischen Versehens oder ein die Berichtigung ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2018 - Aktenzeichen 8 K 2881/16

DRsp Nr. 2019/864

Anspruch eines Arztes auf Änderung der Einkommensteuerbescheide von 2008 bis 2015 aufgrund Nichtberücksichtigung der Beiträge zu der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte; Prüfung des Vorliegens eines mechanischen Versehens oder ein die Berichtigung ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 173; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkommensteuerbescheide der Kläger für die Jahre 2011 bis 2014 nachträglich zu ändern sind und sich die vom Kläger an die Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte geleisteten Jahresbeiträge infolge dessen steuerlich auswirken können.

Die Kläger wurden in den Streitjahren zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als ...(Arzt), welche einheitlich und gesondert festgestellt wurden.

Der Kläger zahlte in den Jahren 2008 bis 2014 folgende Jahresbeiträge an die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte:

2008: x.xxx,xx €; 2011: xx.xxx € 2014: xx.xxx,xx €
2009: xx.xxx,xx € 2012: xx.xxx € 2015: xx.xxx,xx €.
2010: xx.xxx,xx €; 2013: xx.xxx €
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