BFH - Beschluss vom 29.04.2009
III B 66/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4457/04

Anspruch eines ausländischen Kindes auf Kindergeld i.R.d. Studiums des Kindes im Ausland; Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im finanzgerichtlichen Verfahren; Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes i.R.e. Studiums im Ausland

BFH, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen III B 66/07

DRsp Nr. 2009/15309

Anspruch eines ausländischen Kindes auf Kindergeld i.R.d. Studiums des Kindes im Ausland; Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im finanzgerichtlichen Verfahren; Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes i.R.e. Studiums im Ausland

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein russischer Staatsangehöriger, lebte mit seiner Ehefrau und zwei Kindern seit Juli 2001 in Deutschland. Für seine im Jahr 1986 geborene Tochter (T), die am 25. August 2001 nachkam, gewährte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) Kindergeld ab August 2001.

Den Antrag des Klägers, für T über die Vollendung des 18. Lebensjahres im April 2004 hinaus Kindergeld zu gewähren, lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 10. Mai 2004 ab, weil T nicht in einer Schul- bzw. Berufsausbildung stehe und auch keine Nachweise vorlägen, dass sie sich um einen Ausbildungsplatz bemühe. Der Einspruch blieb erfolglos.