I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein russischer Staatsangehöriger, lebte mit seiner Ehefrau und zwei Kindern seit Juli 2001 in Deutschland. Für seine im Jahr 1986 geborene Tochter (T), die am 25. August 2001 nachkam, gewährte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) Kindergeld ab August 2001.
Den Antrag des Klägers, für T über die Vollendung des 18. Lebensjahres im April 2004 hinaus Kindergeld zu gewähren, lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 10. Mai 2004 ab, weil T nicht in einer Schul- bzw. Berufsausbildung stehe und auch keine Nachweise vorlägen, dass sie sich um einen Ausbildungsplatz bemühe. Der Einspruch blieb erfolglos.
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