FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.06.2023
1 K 12087/20
Normen:
EStG § 3c Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Anspruch eines Beamten im Auswärtigen Amt auf vollumfängliche Geltendmachung der Mietkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 1 K 12087/20

DRsp Nr. 2024/7758

Anspruch eines Beamten im Auswärtigen Amt auf vollumfängliche Geltendmachung der Mietkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

1. Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EstG Werbungskosten. Die Beschränkung der Mehraufwendungen auf das Notwendige begrenzt den Abzug auf das nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung Erforderliche. Der notwendige Mehraufwand ist auf den angemessenen Bedarf zu beschränken. 2. Soweit die Wohnung größer (140 qm Wohnfläche) ist, als sie nach den Regelungen für Botschaftsangehörige als angemessen gilt, bleibt dem Steuerpflichtigen die Anerkennung der weiteren Kosten versagt, da sie über das Notwendige hinausgeht.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger seine Mietkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung aufgrund seiner Tätigkeit in B..., wie beantragt, vollumfänglich geltend machen kann.