Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. September 2017 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. August 2018 wird die Beklagte verpflichtet, zugunsten des Klägers für August 2017 bis August 2018 Kindergeld festzusetzen und zu leisten.
II.Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.
Streitig ist, ob der Kläger für seinen behinderten Sohn einen Anspruch auf Kindergeld hat.
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