LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.10.2022
L 9 SO 317/21
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 3; SGB IX § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; SGB IX § 5 Nr. 1; SGB IX a.F. § 6 Abs. 1 Nr. 7; SGB IX § 8 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 14 Abs. 2 S. 3; SGB IX § 42 Abs. 2 Nr. 6; SGB IX § 47; SGB IX n.F. § 108 Abs. 1; SGB X § 31; SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 1; SGG § 54 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 219/18

Anspruch eines behinderten Menschen auf Versorgung mit dem Therapiedreirad Easy Rider als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIAntragstellung nach altem Recht wird kein Streitgegenstand des sozialgerichtlichen VerfahrensKeine Erledigung des Ablehnungsbescheides

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.10.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 317/21

DRsp Nr. 2023/1230

Anspruch eines behinderten Menschen auf Versorgung mit dem Therapiedreirad "Easy Rider" als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Antragstellung nach altem Recht wird kein Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens Keine Erledigung des Ablehnungsbescheides

1. Durch die Neuausrichtung der Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX seit dem 01.01.2020 hat der Gesetzgeber einen vollständigen Systemwechsel vorgenommen. Eine unter altem Recht beantragte Versorgung mit dem Therapiedreirad "Easy Rider" als Leistung der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX wird nicht Streitgegenstand des Verfahrens. 2. Eine Erledigung des entsprechenden Ablehnungsbescheides durch die Rechtsänderung zum 01.01.2020 kann nicht angenommen werden, wenn ein Anspruch nicht nur nach dem Recht der Eingliederungshilfe in Frage kommt, sondern auch nach anderen Leistungsgesetzen – § 33 SGB V. 3. Eine Anspruchsbegründung nach den Vorschriften des Sechsten Kapitels des SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung ist nicht mehr möglich, weil das neue Recht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.06.2021 geändert.