BFH - Urteil vom 02.04.2009
III R 92/06
Normen:
SGB VIII § 33; SGB VIII § 34; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4922/05

Anspruch eines Betreibers einer Einrichtung nach § 34 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auf Kindergeld für zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommene Pflegekinder; Entlohnung von Pflegeeltern nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen für Unterbringung und Betreuung bei Zahlung eines über den Pflegesätzen des zuständigen Jugendamtes liegenden Pflegegeldes

BFH, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen III R 92/06

DRsp Nr. 2009/16641

Anspruch eines Betreibers einer Einrichtung nach § 34 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auf Kindergeld für zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommene Pflegekinder; Entlohnung von Pflegeeltern nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen für Unterbringung und Betreuung bei Zahlung eines über den Pflegesätzen des zuständigen Jugendamtes liegenden Pflegegeldes

1. Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG). 2. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen.

Normenkette:

SGB VIII § 33; SGB VIII § 34; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.