FG Düsseldorf, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4922/05
Anspruch eines Betreibers einer Einrichtung nach § 34 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auf Kindergeld für zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommene Pflegekinder; Entlohnung von Pflegeeltern nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen für Unterbringung und Betreuung bei Zahlung eines über den Pflegesätzen des zuständigen Jugendamtes liegenden Pflegegeldes
BFH, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen III R 92/06
DRsp Nr. 2009/16641
Anspruch eines Betreibers einer Einrichtung nach § 34 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auf Kindergeld für zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommene Pflegekinder; Entlohnung von Pflegeeltern nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen für Unterbringung und Betreuung bei Zahlung eines über den Pflegesätzen des zuständigen Jugendamtes liegenden Pflegegeldes
1. Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2EStG).2. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als Vollzeitpflege nach § 33SGB VIII hätte behandelt werden müssen.