FG München - Urteil vom 01.08.2016
7 K 1691/15
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Anspruch eines bulgarischen Staatsangehörigen auf Kindergeld für seine beiden Töchter in voller Höhe nach deutschem Recht

FG München, Urteil vom 01.08.2016 - Aktenzeichen 7 K 1691/15

DRsp Nr. 2017/4530

Anspruch eines bulgarischen Staatsangehörigen auf Kindergeld für seine beiden Töchter in voller Höhe nach deutschem Recht

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seine beiden Töchter in voller Höhe nach deutschem Recht zusteht.

Der Kläger ist bulgarischer Staatsangehöriger. Seine beiden Töchter, geboren am ..., leben zusammen mit der Ehefrau des Klägers in Bulgarien. Am 10. September 2014 beantragte der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger Kindergeld ab Juli 2012 für seine Töchter. Dem Antrag waren verschiedene Unterlagen beigefügt. Auf Anfrage der Familienkasse mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 teilte der Kläger mit, dass seine Ehefrau bis zum 30. Juni 2008 Kindergeldleistungen bezogen habe, seitdem seien keine Familienleistungen beantragt worden, da das Familieneinkommen die Höchstgrenze zur Gewährung von Familienleistungen in Bulgarien überschritten habe.