I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zeitz vom 28. November 2011 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Auf die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zeitz vom 28. November 2011 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Januar 2012 dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird,
für das einkommensteuerliche Veranlagungsjahr 2009 der gemeinsamen Veranlagung des Antragstellers und der Antragsgegnerin zur Einkommensteuer zuzustimmen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 2.303,56.
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