LSG Hessen - Beschluss vom 05.03.2021
L 6 P 4/21 B ER
Normen:
SGB XI § 25; SGB XI § 37; SGG § 73 Abs. 6 S. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 P 50/20

Anspruch eines Familienversicherten auf Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XIKeine Antrags- beziehungsweise Klagebefugnis des StammversichertenAnforderungen an die Auslegung eines im Namen einer Familie gestellten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hessen, Beschluss vom 05.03.2021 - Aktenzeichen L 6 P 4/21 B ER

DRsp Nr. 2021/5960

Anspruch eines Familienversicherten auf Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI Keine Antrags- beziehungsweise Klagebefugnis des Stammversicherten Anforderungen an die Auslegung eines im Namen einer Familie gestellten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Zur (fehlenden) Antrags- beziehungsweise Klagebefugnis des Stammversicherten in der sozialen Pflegeversicherung im Streit um Leistungen des Familenversicherten.2. Zur Auslegung eines im Namen einer Familie gestellten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz.

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 25. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 25; SGB XI § 37; SGG § 73 Abs. 6 S. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die (nochmalige) Auszahlung von Pflegegeld in Höhe von insgesamt 948,- Euro (drei Monate zu je monatlich 316,- Euro).