BFH - Urteil vom 28.05.2009
III R 51/07
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a; EStG § 62 Abs. 2; BKGG § 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 2132/06

Anspruch eines geduldeten Ausländers auf Gewährung von Kindergeld für vier Kinder; Vereinbarkeit der Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern in § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

BFH, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen III R 51/07

DRsp Nr. 2009/21101

Anspruch eines geduldeten Ausländers auf Gewährung von Kindergeld für vier Kinder; Vereinbarkeit der Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern in § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a; EStG § 62 Abs. 2; BKGG § 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der nach eigenen Angaben libanesischer Staatsbürger mit kurdischer Abstammung ist, reiste im Oktober 1989 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Sein Asylantrag wurde im März 1991 abgelehnt. Seit Mitte 1992 war er nach §§ 55, 56 des Ausländergesetzes (AuslG 1990) ausländerrechtlich geduldet.

Im März 2005 beantragte der Kläger Kindergeld für vier Kinder. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25. Mai 2005 ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg, ebenso wenig die anschließend erhobene Klage.