BGH - Urteil vom 14.06.2016
II ZR 121/15
Normen:
AktG § 221; BGB § 242; BGB § 259; BGB § 666; BGB § 681; BGB § 687 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 1922
BB 2016, 2063
BB 2016, 2318
DB 2016, 1865
DB 2016, 6
DStR 2016, 1941
DZWIR 26, 500
MDR 2016, 1215
NJW 2016, 8
WM 2016, 1533
ZIP 2016, 1529
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 74/13
OLG Frankfurt/Main, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 103/14

Anspruch eines Genussscheininhabers auf Rechenschaftslegung nach allgemeinen Grundsätzen gegenüber der Aktiengesellschaft (AG); Mitteilung des Jahresabschlusses als Inhalt der Rechenschaftslegung; Ausübung von Gestaltungsspielräumen durch die AG bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und Gewinnverwendungsbeschlusses

BGH, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen II ZR 121/15

DRsp Nr. 2016/13495

Anspruch eines Genussscheininhabers auf Rechenschaftslegung nach allgemeinen Grundsätzen gegenüber der Aktiengesellschaft (AG); Mitteilung des Jahresabschlusses als Inhalt der Rechenschaftslegung; Ausübung von Gestaltungsspielräumen durch die AG bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und Gewinnverwendungsbeschlusses

BGB § 259 a) Ein Genussscheininhaber kann nach allgemeinen Grundsätzen Rechenschaftslegung verlangen, soweit er sie zur Plausibilisierung seines Anspruchs benötigt. Wenn der Genussscheininhaber einen Anspruch auf eine festgelegte Zinsleistung hat, die entfällt, soweit dadurch ein Bilanzverlust entstehen würde, besteht die Rechenschaftslegung in der Mitteilung des Jahresabschlusses.b) Ein weitergehender Auskunftsanspruch zu einzelnen Bilanzpositionen kann bei dem begründeten Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen oder eines gezielt den Interessen der Genussscheininhaber zuwider laufenden Verhaltens der Aktiengesellschaft bestehen. Die zulässige Ausübung von Gestaltungsspielräumen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wie auch beim Gewinnverwendungsbeschluss hat der Genussscheininhaber grundsätzlich hinzunehmen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

AktG § 221; BGB § 242; BGB § 259; BGB § 666; BGB § 681;