VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.10.2018
5 S 1276/16
Normen:
StrG BW § 5 Abs. 1; StrG BW § 5 Abs. 7; StrG BW § 12 Abs. 2; BGB § 195; BGB § 203 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 12; BGB § 213;
Fundstellen:
DÖV 2019, 246
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2467/14

Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Beseitigung eines auf seinen Grundstücken vorhandenen Straßenkörper; Prüfung der Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 5 S 1276/16

DRsp Nr. 2019/1011

Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Beseitigung eines auf seinen Grundstücken vorhandenen Straßenkörper; Prüfung der Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs

1. Die von einer straßenrechtlichen Widmung erfassten Grundstücke müssen sich - auch wenn es um die Vermutung einer Widmung aufgrund des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung geht - eindeutig feststellen lassen.2. Auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch sind nach Maßgabe des Art. 229 § 6 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 die nun geltenden Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs und damit die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. Mai 2016 - 7 K 2467/14 - geändert und die Beklagte verurteilt, den derzeitigen Straßenkörper, soweit er die Grundstücke der Klägerin mit den Flurstück-Nummern 253, 256, 256/1 und 256/2 betrifft, vollständig zu beseitigen.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. Mai 2016 - 7 K 2467/14 - ist insoweit wirkungslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StrG BW § 5 Abs. 1; StrG BW § 5 Abs. 7; StrG BW § 12 Abs. 2; BGB § 195; BGB § 203 S. 1;