FG Hamburg - Urteil vom 05.02.2016
4 K 117/14
Normen:
AO § 227; EnergieStG § 50;
Fundstellen:
DStRE 2017, 758

Anspruch eines Herstellers von Bioheiz- bzw. -kraftstoff auf Entlastung von der Energiesteuer

FG Hamburg, Urteil vom 05.02.2016 - Aktenzeichen 4 K 117/14

DRsp Nr. 2016/11860

Anspruch eines Herstellers von Bioheiz- bzw. -kraftstoff auf Entlastung von der Energiesteuer

Dass der Anspruch eines Herstellers von Bioheiz- bzw. -kraftstoff auf Entlastung von der Energiesteuer nach § 50 EnergieStG deswegen ausgeschlossen ist, weil die insoweit maßgebliche reguläre Festsetzungsfrist bei Festsetzung der Energiesteuer bereits abgelaufen war, begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Erlass der Steuer nach § 227 AO, wenn die spätere Festsetzung der Energiesteuer deswegen erfolgen konnte, weil die Steuerfestsetzungsfrist aufgrund leichtfertiger Steuerverkürzung des Herstellers verlängert war.

Normenkette:

AO § 227; EnergieStG § 50;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Energiesteuer im Billigkeitswege.