FG Düsseldorf - Urteil vom 01.04.2009
4 K 3963/08 VE
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. B; RL 2003/96/EWG Art. 2 Abs. 4 Buchst. B; VO (EWG) Nr. 3037/90;

Anspruch eines im Bereich der Förderung und Aufbereitung von standardisierten Spezialsanden tätigen Unternehmens auf Steuerentlastung gemäß § 51 Abs. 1 Buchst. B EnergieStG - Energiesteuer; Metallverarbeitung; Energieverwendung; Teilherstellungsprozess

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 4 K 3963/08 VE

DRsp Nr. 2009/15778

Anspruch eines im Bereich der Förderung und Aufbereitung von standardisierten Spezialsanden tätigen Unternehmens auf Steuerentlastung gemäß § 51 Abs. 1 Buchst. B EnergieStG - Energiesteuer; Metallverarbeitung; Energieverwendung; Teilherstellungsprozess

1. Ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das von ihm geförderte Quarzsande unter Einsatz von Erdgas trocknet und sodann an Gießereien, andere metallverarbeitende Unternehmen und die Bauindustrie weiterliefert, kann keine Erstattung der Energiesteuer für das Trocknen des an Gießereien für deren Metallerzeugung gelieferten Sands nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG beanspruchen, da seine Tätigkeit nicht unmittelbar in der Metallerzeugung und -bearbeitung sowie in der Herstellung von Metallerzeugnissen besteht. 2. Selbst wenn auf einen konkreten Teilherstellungsprozess abzustellen wäre, kommt eine Begünstigung der Energieverwendung nicht in Betracht, weil der hergestellte Grundstoff nicht ausschließlich für Gießereien verwendbar ist, sondern auch von anderen Wirtschaftszweigen, etwa der Bauindustrie, benötigt wird.

Normenkette:

EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. B; RL 2003/96/EWG Art. 2 Abs. 4 Buchst. B; VO (EWG) Nr. 3037/90;

Tatbestand: