Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob § 11 InvStG in der in Streitjahren gültigen Fassung mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist und ob bejahendenfalls der Kläger als ausländischem Investmentfonds ein auf das Europarecht gestützter (Kapitalertragsteuer-)Erstattungsanspruch samt Verzinsung zusteht und wie die gegebenenfalls zu berücksichtigende Verzinsung zu berechnen ist.
Der Kläger ist eine in Luxemburg ansässige Société d'Investissiment á Capital Variable (SICAV) in der Rechtsform einer Société Anonyme (S.A.). Er hielt Aktien deutscher Unternehmen und bezog in den Streitjahren 2009 bis 2013 Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften, auf die zunächst Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag i.H.v. 26,375 % einbehalten wurde.
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