FG München - Urteil vom 04.07.2016
7 K 128/16
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1;

Anspruch eines in Deutschland lebenden polnischen Staatsangehörigen auf Differenzkindergeld für in Polen bei der Mutter lebende Kinder

FG München, Urteil vom 04.07.2016 - Aktenzeichen 7 K 128/16

DRsp Nr. 2017/4532

Anspruch eines in Deutschland lebenden polnischen Staatsangehörigen auf Differenzkindergeld für in Polen bei der Mutter lebende Kinder

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger ab Mai 2010 Anspruch auf Differenzkindergeld für seine drei in Polen lebenden Kinder hat. Der aus Polen stammende Kläger ist als selbständiger Handwerker in Deutschland tätig. Die Mutter seiner Kinder, mit der er nicht verheiratet ist, lebt mit den Kindern in Polen. Bis einschließlich April 2010 erhielt der Kläger laufend deutsches (Differenz-)Kindergeld (vgl. Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2012 betreffend die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum März 2006 bis Dezember 2009).

Den erneuten Antrag des Klägers vom 30. Juli 2012 auf volles Kindergeld für die Zeit ab Mai 2010 lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 30. Juli 2012 ab. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Die Familienkasse begründete ihre Entscheidung damit, dass gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nur der Person Kindergeld gewährt würde, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen habe. Dies sei im Streitfall die Kindesmutter in Polen.