FG Düsseldorf - Urteil vom 10.01.2017
10 K 558/16 Kg
Normen:
EStG § 64; EStG § 70 Abs. 3;

Anspruch eines in Deutschland lebenden polnischen Staatsangehörigen auf Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 10 K 558/16 Kg

DRsp Nr. 2017/2080

Anspruch eines in Deutschland lebenden polnischen Staatsangehörigen auf Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder

Tenor

Der das Kind 1 betreffende Aufhebungsbescheid vom 09.01.2017 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 64 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 64; EStG § 70 Abs. 3;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder hat.

Der Kläger besitzt die polnische Staatsangehörigkeit und lebt seit 2005 in Deutschland. Er war hier zunächst selbständig tätig und ist seit Oktober 2012 nichtselbständig tätig.

Bis 2005 war der Kläger mit Frau ... A verheiratet, welche seit 1990 durchgängig in Polen als Arbeitnehmerin beschäftigt ist. Ausweislich der vorgelegten Kopien polnischer Steuererklärungen, in denen die Anschrift mit ... 29/12 in ... angegeben wurde, belief sich ihr Arbeitslohn in den Jahren 2012 bis 2014 auf jeweils rd. 33.000 Zloty.

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