BFH - Urteil vom 04.02.2016
III R 16/14
Normen:
VO (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1727/10

Anspruch eines in Deutschland selbständig tätigen EU-Ausländers auf Gewährung von Kindergeld für seine im EU-Ausland lebenden Kinder

BFH, Urteil vom 04.02.2016 - Aktenzeichen III R 16/14

DRsp Nr. 2016/6981

Anspruch eines in Deutschland selbständig tätigen EU-Ausländers auf Gewährung von Kindergeld für seine im EU-Ausland lebenden Kinder

NV: Auch wenn Deutschland aufgrund der Zuständigkeitsregelungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 eigentlich nicht zur Erbringung von Familienleistungen zuständig ist, kann es trotzdem verpflichtet sein, die Differenz zwischen den Familienleistungen nach ausländischem Recht und dem Kindergeld nach deutschem Recht zu gewähren (Anschluss an EuGH-Urteil vom 12.6.2012 C-611/10, C-612/10, Hudzinski/Wawrzyniak, EU:C:2012:339, DStRE 2012, 999).

§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der regelt, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG ausgeschlossen ist, sofern im Ausland ein Anspruch auf vergleichbare Leistungen besteht, verstößt gegen die Arbeitnehmer-Freizügigkeit nach Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit die Vorschrift die Gewährung von Differenzkindergeld verbietet (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Hudzinski/ Wawrzyniak vom 12. Juni 2012 C–611/10, C–612/10, EU:C:2012:339). Einem in Deutschland selbständig tätigen polnischen Staatsanehörigen kann daher auch dann ein Anspruch auf Differenzkindergeld für seine in Polen lebenden Kinder zustehen, wenn er in Polen sozialversichert ist.

Tenor