BFH - Beschluss vom 09.09.2011
VII B 73/11
Normen:
AO § 364; FGO § 71 Abs. 2; FGO § 78 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 56
ZIP 2012, 141
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 440/10

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Einsichtnahme in die einen Schuldner betreffenden Steuerakten

BFH, Beschluss vom 09.09.2011 - Aktenzeichen VII B 73/11

DRsp Nr. 2011/20386

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Einsichtnahme in die einen Schuldner betreffenden Steuerakten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. Februar 2011 6 K 440/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 364; FGO § 71 Abs. 2; FGO § 78 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter In dem über das Vermögen eines eingetragenen Vereins (Schuldner) eröffneten Insolvenzverfahren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) hat Steuerforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet.

Anträge des Klägers auf Erteilung das Steuerkonto des Schuldners betreffender Auszüge für das Jahr der Insolvenzeröffnung und das vorangegangene Jahr, auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids sowie auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 364 der Abgabenordnung (AO) lehnte das FA ab. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung durch Überlassung eines Speicherkontoauszugs bestehe nicht. Hinsichtlich der Erteilung eines Abrechnungsbescheids sei nicht konkret dargelegt, welche Zahlungen nach Höhe und Zeitpunkt nicht zugeordnet werden könnten. Ein besonderes Akteneinsichtsrecht stehe dem Kläger nicht zu.