Die Ablehnung der Abzweigung mit Bescheid vom 19. Mai 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2016 für den Zeitraum ab Antragstellung ist rechtswidrig.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Abzweigung von Kindergeld an sich selbst, hilfsweise die Feststellung, dass die Ablehnung der Abzweigung durch die Familienkasse rechtswidrig gewesen ist.
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