BFH - Beschluss vom 03.11.2020
III R 59/19
Normen:
FGO § 143 Abs. 1, § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 191
BFH/NV 2021, 736
BStBl II 2021, 467
DStRE 2021, 518
FamRZ 2021, 904
NJW 2021, 1263
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 132/18

Anspruch eines Kindergeldberechtigten auf Gewährung von Einsicht in die Kindergeldakte

BFH, Beschluss vom 03.11.2020 - Aktenzeichen III R 59/19

DRsp Nr. 2021/5036

Anspruch eines Kindergeldberechtigten auf Gewährung von Einsicht in die Kindergeldakte

1. Die Akteneinsicht in Kindergeldsachen nach dem EStG richtet sich nach der AO; insoweit besteht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung. 2. Bei der Abwägung der Interessen des Einsichtssuchenden und der Familienkasse ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsaufwand regelmäßig geringer ist als in Steuersachen, weil sich in Kindergeldakten seltener als in anderen Steuerakten Daten von und Informationen über Dritte befinden, die durch das Steuergeheimnis geschützt sind, dass in elektronischer Form geführte Kindergeldakten leichter zu duplizieren sind als Papierakten und dann trotz Akteneinsicht für die Fallbearbeitung zur Verfügung stehen, und dass elektronisch geführte Akten durch die Gewährung von Akteneinsicht keinem erhöhten Integritäts- oder Verlustrisiko ausgesetzt sind.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden der Beklagten die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt.

Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 06.11.2018 – 12 K 132/18 ist gegenstandslos.

Normenkette:

FGO § 143 Abs. 1, § 138 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Mutter der Kinder D und R. Sie bezog für diese bis Januar 2014 Kindergeld.