FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.02.2018
11 V 2922/17
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO § 119 Abs. 3; AO § 309 Abs. 1 S. 1;

Anspruch eines Kreditinstituts auf Aufhebung zweier Pfändungsverfügungen und Einziehungsverfügungen; Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 11 V 2922/17

DRsp Nr. 2018/5766

Anspruch eines Kreditinstituts auf Aufhebung zweier Pfändungsverfügungen und Einziehungsverfügungen; Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO § 119 Abs. 3; AO § 309 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist ein Kreditinstitut, das mit einer Klage vor dem Finanzgericht die Aufhebung zweier Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Antragsgegners begehrt.

Dem Klagebegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: