Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen eine vom Antragsteller erwirkte Vollstreckungsklausel zu einem Zuschlagsbeschluss vom 24. Mai 2012, mit dem der Antragsgegner ein zum Nachlass seines verstorbenen Vaters gehörendes Grundstück ersteigert hat.
Die Zwangsversteigerung des zum Nachlass des verstorbenen Vaters gehörenden Grundstücks erfolgte zur Aufhebung der Erbengemeinschaft. Diese besteht aus dem Antragsgegner, seinem Bruder und dessen Sohn, dem Antragsteller.
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