OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.02.2021
16 U 47/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 513/18

Anspruch eines Mitglieds der sog. Pick-Up-Artist-Szene auf Unterlassung einer identifizierenden Bildberichtstattung in einer AStA-Zeitschrift

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 16 U 47/20

DRsp Nr. 2021/6876

Anspruch eines Mitglieds der sog. "Pick-Up-Artist-Szene" auf Unterlassung einer identifizierenden Bildberichtstattung in einer AStA-Zeitschrift

1. Die Studierendenschaft einer Universität ist zur Herausgabe einer AStA-Zeitschrift berechtigt, in der sie sich selbst jedoch nur zu hochschulpolitischen Fragen äußern darf. 2. Jedoch ist sie berechtigt, Beiträge Dritte zu allgemein interessierenden Fragen zu veröffentlichen, sofern diese Beiträge als fremde Meinungsäußerung gekennzeichnet sind. 3. Die Studierendenschaft ist nicht zur Unterlassung der Verbreitung von Beiträgen Dritter verpflichtet, in denen ein Studierender unter Namensnennung und Veröffentlichung eines Lichtbildes als Mitglied der sog. "Pick-Up-Artist-Szene" identifiziert wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2020, 2-03 O 513/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 30.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

A.