BFH - Urteil vom 21.10.2010
III R 4/09
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3420/06

Anspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf Kindergeld; Verfassungsmäßigkeit der Neufassung von § 62 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) sowie der zugehörigen Anwendungsregelungen in § 52 Abs. 61a S. 2 EStG

BFH, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen III R 4/09

DRsp Nr. 2010/21383

Anspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf Kindergeld; Verfassungsmäßigkeit der Neufassung von § 62 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) sowie der zugehörigen Anwendungsregelungen in § 52 Abs. 61a S. 2 EStG

NV: Die Neuregelung der Kindergeldberechtigung von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern in § 62 Abs. 2 EStG begegnet trotz der Vorlagebeschlüsse des BSG vom 3.12.2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R, die zur wortgleichen Regelung der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 6 BErzGG ergangen sind, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a S. 2; EStG § 62 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Der aus Armenien stammende Kläger und Revisionskläger (Kläger) reiste im Jahr 2000 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Zunächst war er faktisch geduldet. Seit April 2006 ist er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des (). Im Mai 2006 beantragte er Kindergeld für seine beiden Kinder. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 23. Mai 2006 ab, der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Später gewährte die Familienkasse durch Bescheid vom 27. August 2007 Kindergeld für die Monate November 2006 bis Juni 2007, da der Kläger in diesem Zeitraum erwerbstätig war.