KG - Beschluss vom 17.05.2024
21 W 5/24
Normen:
GlüStV 2012 § 4 Abs. 4; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Berlin II, vom 01.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 73/23

Anspruch eines Nutzers gegen die Betreiberin von Online-Glücksspielen auf Zahlung der verlorenen Einsätze

KG, Beschluss vom 17.05.2024 - Aktenzeichen 21 W 5/24

DRsp Nr. 2024/7872

Anspruch eines Nutzers gegen die Betreiberin von Online-Glücksspielen auf Zahlung der verlorenen Einsätze

Die Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde gemäß § 252 ZPO gilt nicht für Aussetzungsentscheidungen, welche eine Verbindung mit einer Vorlageentscheidung an ein höheres Gericht aufweisen. Dies ist vor allem für Aussetzungsbeschlüsse nach Art. 100 Abs. 1 GG sowie für Vorlageentscheidungen anderer Art anzunehmen. Diejenigen isolierten Aussetzungsbeschlüsse, welche nicht mit einer eigenen Vorlage des aussetzenden Gerichts an den Gerichtshof der EU verbunden sind, können hingegen angefochten werden. Dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, stellt für sich genommen noch keine Rechtfertigung für eine analoge Anwendung der in § 148 ZPO geregelten Fallkonstellation dar.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 01.02.2024, Az. 30 O 73/23, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.02.2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GlüStV 2012 § 4 Abs. 4; BGB § 134;

Gründe

I.