BFH - Urteil vom 04.08.2011
III R 66/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VO Nr. 1408/71/EWG ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2579/06

Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Kindergeld für seine in Polen lebende Tochter

BFH, Urteil vom 04.08.2011 - Aktenzeichen III R 66/08

DRsp Nr. 2011/22255

Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Kindergeld für seine in Polen lebende Tochter

NV: Die Mitgliedschaft in einem System der sozialen Sicherheit führt nur dann zur Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs der VO Nr. 1408/71, wenn sie zugleich die Voraussetzungen des Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung erfüllt. Dafür kann ggf. auch die freiwillige Mitgliedschaft eines Selbständigen ausreichen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VO Nr. 1408/71/EWG ;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist polnischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit Juni 2004 in Deutschland auf. Von September 2004 bis Januar 2006 war er im Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können (Anlage B zur Handwerksordnung), eingetragen.

In Polen lebt die geschiedene Ehefrau des Klägers. Ursprünglich wohnte im gleichen Haushalt (u.a.) auch die aus der Ehe hervorgegangene, 1985 geborene Tochter. Sie besuchte zunächst noch eine Schule und hatte im Kalenderjahr 2004 keine eigenen Einkünfte.

Ausweislich einer Bescheinigung der Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Spolecznego (KRUS) vom März 2006 unterlag der Kläger u.a. seit ... September 2003 "bis auf weiteres" der Sozialversicherung für Landwirte in Polen.