BFH - Urteil vom 04.08.2011
III R 81/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; VO 1408/71 Art. 1 Buchst. a /EG;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2208/07

Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland auf Kindergeld für in Polen lebende Kinder

BFH, Urteil vom 04.08.2011 - Aktenzeichen III R 81/08

DRsp Nr. 2011/22256

Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland auf Kindergeld für in Polen lebende Kinder

1. NV: Zum zeitlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 und der VO Nr. 574/72. 2. NV: An die (ggf. fehlerhafte) Beurteilung einer ausländischen Behörde über die Anwendbarkeit der VO Nr. 1408/71 ist das FG nicht gebunden.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; VO 1408/71 Art. 1 Buchst. a /EG;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist polnischer Staatsangehöriger. Seine Ehefrau wohnt mit den gemeinsamen Kindern in Polen.

Bis Januar 2007 war der Kläger in Polen selbständig tätig. Seither ist er als Unternehmer im Baugewerbe in Deutschland selbständig tätig und begründete in X-Stadt einen zweiten Wohnsitz. Er legte u.a. ein Schreiben in polnischer Sprache vor, bei dem es sich nach der von der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) eingeholten Übersetzung um ein Schreiben der polnischen Sozialversicherung handele, in dem ausgeführt werde, dass der Kläger vom 5. Februar 2006 bis zum Tag des Schreibens, dem 21. Juni 2007, "Versicherungsleistungen zwecks Leitung einer Wirtschaftstätigkeit erhalten" habe.