FG Bremen - Urteil vom 23.02.2016
4 K 4/15 (4)

Anspruch eines polnischen und im deutschen Inland als landwirtschaftlicher Betriebshelfer Tätigen mit Wohnsitz in Polen auf Kindergeld

FG Bremen, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 4 K 4/15 (4)

DRsp Nr. 2016/4401

Anspruch eines polnischen und im deutschen Inland als landwirtschaftlicher Betriebshelfer Tätigen mit Wohnsitz in Polen auf Kindergeld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen und betätigte sich im deutschen Inland als landwirtschaftlicher Betriebshelfer sowie mit Gartenarbeiten. Er wendet sich gegen einen Bescheid vom ... in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom ..., mit dem sein Antrag vom ... auf Festsetzung von Kindergeld für die Kinder ... (geb. ... - im Folgenden: "K.") und ... (geb. ... - im Folgenden: "N.") abgelehnt wurde.

Zur Prüfung seiner Ansprüche wurde der Kläger mit zwei Schreiben der Familienkasse ... vom ...(KGA Bl. ... und ...) aufgefordert, bis zum ... die zur Feststellung seines Kindergeldanspruchs erforderlichen Nachweise vorzulegen. Angefordert wurden unter anderem Kopien der Gewerbeanmeldung, der Steuerbescheide für ... bis ... und ... soweit vorhanden, seine Mietvertrags mit aktuellen Nachweisen über Mietzahlungen und Nebenkosten sowie Nachweise zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur Versicherung in einer berufsständischen Sozialversicherung.

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