Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem Verfahren VII B 195/08 keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --, § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
Das Vorbringen des Antragstellers lässt weder erkennen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat, noch dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG vom 13. August 2008 3 K 553/06 wird daher, wenn sie nach dieser Entscheidung aufrechterhalten bleiben sollte, voraussichtlich zurückzuweisen sein.
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