BFH - Beschluss vom 22.04.2009
VII S 43/08 (PKH)
Normen:
DVStB § 24 Abs. 3; DVStB § 24 Abs. 4; DVStB § 24 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1462

Anspruch eines Prüflings auf abweichende Festsetzung einer Note gem. § 24 Abs. 5 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)

BFH, Beschluss vom 22.04.2009 - Aktenzeichen VII S 43/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/16664

Anspruch eines Prüflings auf abweichende Festsetzung einer Note gem. § 24 Abs. 5 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)

Normenkette:

DVStB § 24 Abs. 3; DVStB § 24 Abs. 4; DVStB § 24 Abs. 5;

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem Verfahren VII B 195/08 keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --, § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).

Das Vorbringen des Antragstellers lässt weder erkennen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat, noch dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG vom 13. August 2008 3 K 553/06 wird daher, wenn sie nach dieser Entscheidung aufrechterhalten bleiben sollte, voraussichtlich zurückzuweisen sein.

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