Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Wert der Beschwerde beträgt 734,24 EUR.
I.
Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit aus abgetretenem Recht die Unzulässigerklärung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Bekagten begehrt. Das Landgericht München I hat der Klage mit Endurteil vom 04.02.2011 hinsichtlich des zuletzt im Wege der Klageerweiterung gestellten Antrags stattgegeben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
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